Gastgewerbe

Revision der Arbeitszeit per 1. April 2019

Der Bundesrat entschied am 13. Februar 2019 die geltende Bestimmung für Angestellte im Gastgewerbe zu lockern. Für gastgewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen tritt die revidierte Verordnung am 1. April 2019 in Kraft.

Der Artikel 23 ArGV 2 wurde angepasst, so dass eine Verlängerung der Arbeitswoche auf 7 Tage möglich ist.

Zudem kann der wöchentliche freie Halbtag anders angesetzt werden. Neu, ist der wöchentliche freie Halbtag ab spätestens 14.30 Uhr, anstatt ab 14.00 Uhr, zu gewähren.

Für eine solche Arbeitszeitorganisation müssen jedoch diverse Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Schutz der betroffenen ArbeitnehmerInnen eingehalten werden.

Diese Änderungen wurden auf Wunsch der betroffenen Sozialpartner erarbeitet.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.admin.ch